Ihr Anschprechspartner
Lorenz Moser
Das ist eine von Unternehmen häufig gestellt Frage, die zugegebenermaßen auch von Experten nicht immer leicht zu beantworten ist.
Das hat zwei Gründe: Erstens macht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) selbst nur vage Vorgaben zur Löschung: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden.
Damit verweist sie auf Aufbewahrungspflichten, die allerdings nicht in einem einzigen Gesetz gesammelt sind. Daher kann es sehr schwierig sein, die richtige Ausnahmebestimmung für die Speicherung personenbezogener Daten zu finden.
In der Praxis haben sich jedoch einige wesentliche Vorschriften herauskristallisiert, die zur Festlegung der meisten Löschfristen ausreichen.
Diese betreffen die Bereiche Steuer- und Unternehmensrecht sowie das Arbeits- und Sozialrecht. Zudem gibt es Best Practices aus den Bereichen Werbung und Websitenutzung.
Mittlerweile gibt es auch erste Entscheidungen der Datenschutzbehörde, die den Umgang mit dem Thema Datenlöschung ebenfalls erleichtern.
Mit dsvGO! unterstützen wir Ihr Unternehmen, indem wir Löschfristen und deren Grundlage aufzeigen, sodass Sie die passende Frist nur auszuwählen brauchen. Auch wenn es von diesen allgemeinen Löschfristen Ausnahmen geben kann, sind Sie durch die Festlegung allgemeiner Löschfristen für die Großzahl der Fälle bestens gewappnet. Unser Tool dsvGO! hilft Ihnen dadurch ganz einfach, die wesentliche Forderung der DSGVO nach Löschfristen zu erfüllen, damit personenbezogene Daten nicht auf Vorrat dauerhaft gespeichert werden.